Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen

(nachstehend AGBs) der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH

  1. Geltungsbereich: Diese AGBs werden Vertragsbestandteil aller Einkaufs- und Verkaufsverträge, sowie Werklieferungs-, Werk- und Bauverträge der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH. Soweit ein Werk- oder Bauvertrag auf der Basis eines Vertragsentwurfs der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH erfolgt, haben diese AGBs für die entsprechenden Verträge keine Geltung. Von diesen AGBs abweichende AGBs eines Kunden oder Lieferanten erlangen keine Geltung. Ebenso keine Geltung erlangen AGBs eines Lieferanten oder Kunden, soweit sie von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Bestimmungen enthalten. Abweichende Bestimmungen des Kunden oder Lieferanten können nur durch ausdrückliche Einbeziehung einer solchen Regelung in den Vertrag mit einer ausdrücklichen Vorrangregelung vor den AGBs der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH Geltung erlangen. Hierzu reicht eine Benennung der eigenen AGBs des Kunden oder Lieferanten nicht aus, sondern es bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. Im Rahmen einer laufenden Kunden- oder Lieferantenbeziehung gelten die AGBs für alle laufenden und zukünftigen Verträge.
  2. Vertragsschluss: Warenanpreisungen auf Web-Seiten, in Katalogen oder Preislisten der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH sind keine Angebote, sondern Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten und somit freibleibend.
  3. Preise, Zahlungsbedingungen und Abtretung: Die Preise der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH gelten ab Lager. Gesonderte Verpackungen und Versandkosten werden zusätzlich berechnet. Soweit der Kunde/Lieferant im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit handelt, gelten die Nettopreise ohne Umsatzsteuer als Grundlage, gegenüber Verbrauchern sind die Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer maßgeblich. Ansprüche des Kunden aus Bonusvereinbarungen und vereinbarten Skontierungen können nicht geltend gemacht werden, solange der Kunde mit Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist. Ein vereinbarter Skonto kann nur in Abzug gebracht werden, wenn die vollständige Zahlung der Rechnung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung eingehend auf dem Konto der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH erfolgt. Soweit der Kunde/Lieferant der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH eine Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, wird mit dieser Ermächtigung auch eine Berechtigung zum Einzug innerhalb skontoberechtigter Zeit erteilt, wenn eine Skontovereinbarung getroffen wurde. Ist die Höhe des Skontobetrags nicht gesondert vereinbart worden, sondern lediglich ein Skontoabzug, so gelten 2 % Skonto als vereinbart. Der Skontobetrag wird nur auf den reinen Warenwert berechnet, also von dem Nettobetrag nach Abzug von Versandkosten, Verpackungen, einschließlich Paletten, eventuell weiterer vereinbarter Dienstleistungen und nach Abzug über Skonto hinaus vereinbarter weiterer Rabatte. Im Falle einer Rücklastschrift bei einer Einzugsermächtigung hat der Kunde der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH die durch die Rückbelastung entstehenden Kosten zu erstatten, soweit der Kunde die Rücklastschrift zu vertreten hat. Die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH wird den Kunden spätestens einen Tag vor dem Einzug per SEPA-Lastschrift informieren. Die Abtretung von Rechten des Kunden/Lieferanten an Dritte kann nur wirksam mit Zustimmung der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn berechtigte wichtige Interessen des Kunden/Lieferanten bestehen und keine berechtigten Interessen der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH dem entgegen stehen. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden/Lieferanten nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden/Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und nur in angemessener Höhe. Ist die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH aus einem gegenseitigen Vertrag vorleistungsverpflichtet, kann sie die ihr obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden/Lieferanten gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie durch den Kunden/Lieferanten geleistet wird. Die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde/Lieferant die Leistung Zug um Zug nach seiner Wahl bewirkt oder Sicherheit für seine Leistung leistet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die HAGEBAUCENTRUM HOLZ& BAU GMBH vom Vertrag zurücktreten.
    § 323 BGB findet entsprechend Anwendung.
  1. Lieferkonditionen, Kulanz-Rücknahmen: Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels steht, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH zu. Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet, Anlieferung ohne Abladen und setzt eine befahrbare Anfahrtsstraße für LKW mit einem Gesamtgewicht bis zu 26 t voraus. Erfasst die Vereinbarung das Abladen, so findet dies am Fahrzeug statt und es ist eine entsprechende Abstellfläche durch den Kunden/Lieferanten vorzuhalten und bereitzustellen. Bei Rücknahme von Pfandpaletten durch die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH erfolgt eine Gutschrift des Pfandes. Die Rücknahme erfolgt nur, wenn sich die Pfandpalette in ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand befindet. Mangelfreie Sonderanfertigungen und mangelfreie Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurde (Kommissionsware), sind grundsätzlich von jeder Kulanz-Rücknahme ausgeschlossen.
  2. Lieferverzug: Abgestimmte Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Fixgeschäfte liegen nur dann vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich ist, dass das Geschäft für den Kunden mit Einhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen soll und dies für die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH bei Abstimmung des Lieferzeitpunkts ersichtlich ist. Eine mangelhafte Lieferung gilt nicht als verspätet, sondern löst die Rechte der mangelhaften Lieferung aus. Der Schaden des Kunden wegen Lieferverzugs ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Netto-Auftragswertes des verspäteten Teils der Lieferung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber dem Lieferanten ist der Schaden der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH aus Lieferverzug nicht begrenzt. Soweit sich aus vertraglichen Bestimmungen mit Lieferanten eine Begrenzung ergibt, gilt diese nicht, soweit die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Der Schaden ist dann auf den festzustellenden Schaden anzupassen.
  3. Gewährleistung: Für die Gewährleistung bei Werkverträgen, Bauverträgen und Verbraucherbauverträgen gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Dies gilt nicht für Werklieferungsverträge nach § 650 BGB. Für Kaufverträge und Werklieferungsverträge gilt: Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und erkennbare Sachmängel gegenüber der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Sachmängel sind unverzüglich nach Feststellung dieser schriftlich anzuzeigen. Ohne eine erforderliche unverzügliche Anzeige von Mängeln gilt die Ware als genehmigt. Bei einer Direktlieferung des Lieferanten der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH an den Kunden beträgt eine angemessene Prüfungs- und Rügefrist der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH gegenüber ihrem Lieferanten nach § 377 HGB mindestens vier Tage. Sie verlängert sich entsprechend, je größer der Prüfungsaufwand ist, um vorhandene Mängel festzustellen. Fehlende Fachkenntnisse des Kunden sind bei der Bemessung der Rügefrist der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH gegenüber ihrem Lieferanten im Falle der Direktlieferung fristverlängernd zu berücksichtigen. Ist der Kunde Verbraucher, hat er offensichtliche Mängel zur Rechtswahrung der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH gegenüber ihren Lieferanten auf offensichtlich feststellbare Mängel zu untersuchen und diese umgehend der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH anzuzeigen. Rechtsfolgen aus einer Verletzung dieser Anzeigevereinbarung des Kunden, der Verbraucher ist, können nur geltend machen, wenn hierin eine schuldhafte vertragliche Pflichtverletzung zu sehen ist. Eine Einschränkung des § 476 Abs. 1 BGB erfolgt hierdurch nicht. Ist der Kunde Verbraucher, wird auf die Regelung der Einschränkung seiner Rechte nach § 442 BGB hingewiesen. Die Regelung ist nicht durch § 475 BGB ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers sind hiernach ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ist die Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, wird die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung vornehmen. Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt die Wahl zwischen diesen Nacherfüllungsalternativen durch die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH. Ist nur ein Teil der gelieferten Ware mangelhaft, so kann der Kunde nur ein Zurückbehaltungsrecht in angemessener Höhe für den mangelhaften Teil der Ware vom Rechnungsbetrag geltend machen, es sei denn, er weist nach, dass durch die mangelhafte Lieferung die Gesamtlieferung nach Treu und Glauben für ihn nicht werthaltig ist. Im Übrigen gilt für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aus schuldhafter Pflichtverletzung Ziffer 7.
  4. Haftung: Die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, etc.) nicht auf Schadensersatz. Dies gilt nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist jedoch wegen einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt, soweit der Lieferant nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Bei einem Gefälligkeitsverhältnis ist die Haftung ebenfalls in der zuvor beschriebenen Weise beschränkt. Für wesentliche Vertragspflichten wird als Haftungsmaßstab die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zugrunde gelegt. In gleicher Weise, wie zuvor benannt, ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beschränkt. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 448, 650 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Gefahrübergang: Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware geht beim Leistungsort „Lager“ auf den Kunden über, sobald die Ware ausgesondert worden ist, dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt wurde und dieser die Ware nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt hat. Bei Anlieferung ohne Abladen geht die Gefahr bei Ankunft bei der vom Kunden bezeichneten Anlieferungsadresse über, soweit die Anlieferung im Rahmen einer üblichen Anlieferungszeit liegt. Soweit das Abladen der Ware im Leistungsumfang der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH liegt, geht die Gefahr nach dem jeweiligen ordnungsgemäßen Abladen über. Bei einer Direktlieferung von dem Lager des Herstellers oder eines anderen Lieferanten der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH an den Kunden geht die Gefahr entsprechend der voranstehenden Regelung bezogen auf das Lager des Herstellers oder Lieferanten über. Abweichende gesetzliche Regelungen zum Schutz der Verbraucher haben Vorrang vor dieser Bestimmung, soweit der Kunde ein Verbraucher ist. Ist eine Abnahme des Kunden erforderlich (Werkvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag) geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über. Wegen unwesentlicher Mängel kann eine Abnahme nicht verweigert werden. Die Gefahr geht für alle Arten von Verträgen auch bei Annahmeverzug auf den Kunden über.
  6. Eigentumsvorbehalt: Die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH behält das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Gegenüber Unternehmen gilt ergänzend: Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH als Hersteller, ohne dass dieser hierdurch die weiteren Herstellerpflichten auferlegt werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Material, das nicht im Eigentum der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH steht, erwirbt die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH stets Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Erlischt das Eigentum der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde bereits jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache und verwahrt diese für die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. Mit der Weiterveräußerung tritt der Kunde der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH die für ihn gegenüber seinem Kunden entstehende Forderung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware ab. Die Abtretung ist in jedem Fall auf die Höhe des der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH zustehenden Kaufpreises für die Vorbehaltsware begrenzt. Erfolgt die Begleichung der Forderung des Kunden der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH durch seinen Kunden durch Saldierung eines Kontokorrentverhältnisses, so tritt an die Stelle der Zahlung der Forderung der Saldoanteil des Kunden, mit dem die Weiterveräußerung bewertet wird. Eine entsprechende Regelung gilt, wenn keine Weiterveräußerung erfolgt, sondern eine werkvertragliche Verarbeitung oder ein Einbau auch im Zusammenhang mit einer Verbindung mit einem Grundstück eines Dritten. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf durch die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH ist zum Widerruf der Ermächtigung zur Weiterveräußerung, Einbau oder Verarbeitung berechtigt, soweit der Kunde mit seiner Zahlung im Verzug ist oder Anzeichen für eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gemäß § 321 BGB bestehen. Auf Verlangen der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH hat der Kunde seinem Kunden das Sicherungseigentum und den verlängerten Eigentumsvorbehalt anzuzeigen. Die Sicherheit wird nur in angemessener Höhe zur Forderung der HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH gegen den Kunden ausgeübt. Darüber hinausgehende Sicherungen werden zugunsten des Kunden freigegeben. Bei Eintritt des Zahlungsverzugs oder des Sicherungsfalles nach § 321 BGB kann die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH eine angemessene Frist zur Zahlung oder Sicherung ihrer Forderung gegenüber dem Kunden setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen, soweit kein eigentumsbegründender Übergang auf Dritte stattgefunden hat.
  7. Verjährung: Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  8. Anwendbares Recht Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand für Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren gegen die HAGEBAUCENTRUM HOLZ & BAU GMBH wird der Iserlohn vereinbart.

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